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13.11.2020 - Landkreis Freising

Maskenpflicht und Alkoholverbot: Öffentliche Plätze per Allgemeinverfügung neu gefasst

Bild: Archiv - pixabay

Seit nunmehr drei Wochen gilt auf bestimmten öffentlichen Plätzen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Verbot des Konsums von Alkohol im Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

Die entsprechende Allgemeinverfügung des Landratsamts Freising läuft am 14. November ab und wird nun durch eine neue Version ersetzt. Diese gilt voraussichtlich ab Sonntag, 15. November, und ist vorerst bis zum Ablauf des 30. November 2020 befristet.

Maskenpflicht und Alkoholverbot sollen nur dort gelten, wo zumindest zeitweise viele Menschen unterwegs sind und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Das Landratsamt Freising hat die Lage beobachtet und in Abstimmung mit Polizei und Gemeinden die Bereiche, in denen diese Einschränkungen gelten, etwas angepasst.

Im Vergleich zur bisherigen Regelung haben sich dadurch einige Änderungen ergeben. Für folgende öffentliche Plätze gilt damit ab 15. November 2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Verbot des Konsums von Alkohol im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr. Dies ergibt sich aus der gültigen Rechtslage, die die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vorgibt.

In der Stadt Moosburg sind die Bereiche Auf dem Gries und Landshuter Straße künftig nicht mehr enthalten. Der Bereich Bahnhof wird entsprechend der Anregung der Stadt Moosburg verkleinert. Betroffen sind nun nur noch sämtliche Straßenbestandteile von der Kreuzung Bahnhofstraße/Georg-Schweiger-Straße in nördlicher Richtung bis Ende des Parkhauses.

In der Gemeinde Neufahrn wird der Bereich Ladenzeile Echinger Straße zwischen Kreuzung Am Hart und Kreuzung Ährenweg neu aufgenommen. Der festgelegte Bereich Bahnhofstraße wird auf den Bereich um den sogenannten Bahnhofsvorplatz nördlich der Kreuzung mit der Straße Vogelweide bis zu den Bahnanlagen und dem angrenzenden Park & Ride-Parkplatz beschränkt. Die Freizeitanlagen werden künftig nicht mehr festgelegt.

In der Gemeinde Eching wird künftig die Bahnhofstraße nicht mehr aufgeführt sein. Hier sind demnach der Bahnhof mit Vorplätzen Nord und Süd und der Bürgerplatz betroffen.

In den Gemeinden Allershausen und Hallbergmoos werden keine öffentlichen Plätze mit Maskenpflicht und Alkoholverbot mehr ausgewiesen. Hier gelten die von der Bayerischen Staatsregierung festgesetzten Regelungen.

In der Stadt Freising ändert sich an den vorgegebenen Plätzen nichts. Die Regelungen gelten weiterhin in Amtsgerichtsgasse, Heiliggeistgasse, Marienplatz, Obere Hauptstraße, Untere Hauptstraße, Ziegelgasse, General-von-Nagl-Straße zwischen Heiliggeistgasse und Isarstraße, Bahnhofstraße sowie am Bahnhofplatz zwischen Bahnlinie und Münchner Straße.

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, befreit. Außerdem ist das Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.


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Quelle: Landratsamt Freising

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