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Allgemeinverfügung Maskenpflicht und Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen im Landkreis Freising
Bild: Archiv - rm
Im Landkreis Freising gilt ab sofort wieder ein Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte das landesweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Daraufhin veränderte die Bayerische Staatsregierung die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Darin heißt es, der Konsum von Alkohol sei auf öffentlichen Verkehrsflächen und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
Die konkret betroffenen Örtlichkeiten seien von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen. Darum hat das Landratsamt Freising die seit 1. Dezember 2020 geltende Allgemeinverfügung erweitert.
Auf folgenden Plätzen im Landkreis Freising gilt damit neben der Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen auch ein Alkoholverbot:
In der Stadt Freising
gelten die Regelungen in Amtsgerichtsgasse, Heiliggeistgasse, Marienplatz, Obere Hauptstraße, Untere Hauptstraße, Ziegelgasse, General-von-Nagel-Straße zwischen Heiliggeistgasse und Isarstraße, Bahnhofstraße sowie am Bahnhofplatz zwischen Bahnlinie und Münchner Straße.
In der Stadt Moosburg
sind sämtliche Straßenbestandteile von der Kreuzung Bahnhofstraße/Georg-Schweiger-Straße in nördlicher Richtung bis Ende des Parkhauses betroffen.
Gemeinde Neufahrn:
Bereich Ladenzeile Echinger Straße zwischen Kreuzung Am Hart und Kreuzung Ährenweg
Bahnhofstraße“ ab Abzweig in die Straße „Vogelweide“ in nördlicher Richtung bis zum Bahnhof Neufahrn einschließlich des Park & Ride Parkplatzes