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Das Informationsportal für Stadt und Landkreis Freising
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Fallzahlen hat die Bayerische Staatsregierung die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Die entsprechende Verordnung, in der es vor allem um verschärfende Maßnahmen wie eine Testpflicht in den Bereichen des Einzelhandels und der Schulen geht, trat am Montag, 12. April, in Kraft.
Im Landkreis Freising liegt die 7-Tage-Inzidenz am Dienstag, 13. April, bei 170,5. Damit gelten derzeit folgende Regelungen für Schulen und Einzelhandel
Schule: An den Schulen findet Präsenz- bzw. Wechselunterricht nur in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in den Abschlussklassen statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.
Am Präsenzunterricht bzw. an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung teilnehmen dürfen nur Schülerinnen und Schüler, die sich mindestens zweimal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.
Zu Beginn des Schultages muss ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder Antigentests vorliegen oder in der Schule unter Aufsicht ein Selbsttest vorgenommen werden. Das Testergebnis darf bei Unterrichtsbeginn höchstens 24 Stunden alt sein.
Dadurch wird erreicht, dass bei regelmäßigem täglichen Schulbesuch mindestens dreimal in der Woche ein Test erforderlich wird und damit ein noch höheres Maß an Sicherheit besteht, dass die Schülerin oder der Schüler bei der Teilnahme am Präsenzunterricht nicht infektiös ist.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten die Regelungen mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Einzelhandel: Ladengeschäfte können lediglich für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen („Click & Meet“) öffnen. Es darf nur ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche eingelassen werden und es gelten natürlich weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern und FFP2-Maskenpflicht für Kunden.
Neu ist, dass in Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, jeder Kunde zusätzlich ein negatives Corona-Testergebnis nachweisen muss – von einem höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigentests oder einem höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test. Alternativ kann auch vor Ort unter Aufsicht ein Selbsttest durchgeführt werden.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 ist wie bisher nur die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (sog. „Click & Collect“) möglich.