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17.10.2020 - Landkreis Freising

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ersetzt Allgemeinverfügung des Landkreises Freising

Bild: Archiv - Landratsamt Freising

In der Nacht zum Samstag, 17. Oktober hat das Bayerische Gesundheitsministerium die Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayISMV) auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die darin festgelegten Einschränkungen gelten ab sofort für ganz Bayern. Die Verordnung ersetzt damit auch die erst am Freitag, 16. Oktober, erlassene Allgemeinverfügung des Landkreises Freising.


Das Gesundheitsministerium gibt auf seiner Internetseite (www.stmgp.bayern.de) täglich die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus den Wert 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird.

Auf dieser Liste ist der Landkreis wegen der derzeitigen Inzidenz von 46,81 (laut RKI) aufgeführt. Solange der Landkreis Freising dort genannt wird, gelten folgende Regelungen:
  1. Es besteht Maskenpflicht auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (einschließlich der Fahrstühle) von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  2. Maskenpflicht gilt auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen, bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
  3. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  4. Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern (Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  5. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Dies gilt ebenso für die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste.

Auf welchen stark frequentierten öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht und ein Alkoholverbot bestehen, legt das Landratsamt im Laufe der kommenden Woche fest. Es wird jedoch bereits jetzt dringend empfohlen, auf allen öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Verstöße gegen die Bestimmungen der 7. Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die aktuell gültige Verordnung kann jederzeit auch auf der Webseite des Landratsamtes unter https://www.kreis-freising.de/ oder unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-588/ eingesehen werden.

Bei Fragen hinsichtlich der neuen Regelungen können sich die Bürgerinnen und Bürger am heutigen Samstag bis 18 Uhr und am Sonntag von 10 bis 18 Uhr an das Corona-Bürgertelefon (08161/600-601) des Landkreises wenden.


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Quelle: Landratsamt Freising

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