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10.06.2020 - Landkreis Freising

Bauliche Veränderungen der Stadtentwässerung schriftlich mitteilen

Bild: Archiv - rm

Grundstückseigentümer/-innen sind verpflichtet, maßgebliche bauliche Veränderungen aktuell an die Stadt zu melden (§ 15 Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Freising (BGS-EWS) vom 27.07.2012 in der Fassung vom 02.12.2016).


Dies ist notwendig, damit die Kanalherstellungsbeiträge und die Niederschlagswassergebühr richtig berechnet werden können.

  • Die Berechnung der Kanalherstellungsbeiträge richtet sich unter anderem nach der Geschossfläche der Gebäude (§ 5 BGS-EWS).
    Eine ausschlaggebende Veränderung kann z. B. der nachträgliche Dachge-schossausbau oder Anbau (z. B. Wintergarten, Dachgauben) an das bestehende Gebäude sein.

    Hinweis: Beitragspflichtig können in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen sein, die nicht unbedingt baugenehmigungspflichtig sind.


  • Die Niederschlagswassergebühr wird nach § 10 b BGS-EWS berechnet. Relevant sind bebaute und befestigte (versiegelte) Flächen, von denen Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird. Mitteilungspflichtig ist auch die Schaffung zusätzlicher versiegelter Flächen bzw. die Änderung des Versiegelungsgrades bestehender versiegelter Flächen. Die Mitteilung erfolgt anhand des Bogens für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr, welcher u. a. auf der Homepage der Stadt Freising zu finden ist (https://www.freising.de/media/user_upload/Rathaus_direkt/Satzungen/gesplittete-abwassergebuehr-merkblatt.pdf) oder bei der Stadtentwässerung Freising angefordert werden kann.


Die Stadt Freising bittet daher alle Grundstückseigentümer/-innen, alle Veränderungen an die Stadtentwässerung Freising, Amtsgerichtsgasse 6, 85354 Freising schriftlich mitzuteilen.
Sofern eine Eigenwasserversorgung (z. B. Zisterne für Toilettenspülung) in Betrieb genommen wird, muss diese zusätzlich auch den Freisinger Stadtwerken (Tel. 183-0) und dem Gesundheitsamt (www.kreis-freising.de) gemeldet werden.

Quelle: Stadt Freising

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