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09.07.2024 - Freising

Bauliche Veränderungen der Stadtentwässerung mitteilen

Bild: Archiv - rm

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Erbbau¬berechtigte sind verpflichtet, maßgebliche bauliche Veränderungen zeitnah der Stadt Freising, Stadtentwässerung, anzuzeigen gemäß § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Freising (BGS-EWS).


Das Anzeigen der baulichen Veränderung(en) ist notwendig, damit die Kanalherstellungsbeiträge und die Niederschlagswassergebühr für die Grundstücke ordnungsgemäß berechnet werden können.

Die Berechnung der Kanalherstellungsbeiträge richtet sich gemäß § 5 BGS-EWS nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude.

Eine ausschlaggebende (bauliche) Veränderung kann unter anderem die Erweiterung bzw. die Vergrößerung der Geschossflächen, der nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses, der Anbau von Dachgauben, sowie der Anbau eines Wintergartens oder einer geschlossenen Veranda etc., an das bestehende Gebäude sein. Auch eine Nutzungsveränderung des bestehenden Gebäudes- bzw. des Gebäudeteils (z. B. durch den Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus oder der Einbau eines Aufenthaltsraumes in eine Lagerhalle o.ä.) kann zur beitragspflichtigen Veränderung maßgeblich sein, die zeitnah anzuzeigen ist.

Hinweis:
Beitragspflichtig können in diesem Zusammenhang auch (Bau)Maßnahmen sein, die nicht unbedingt baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben sind.

Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt gemäß § 10 b BGS-EWS. Für die Berechnung sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die Entwässerungseinrichtung (Kanal) eingeleitet wird oder abfließt, maßgeblich.

Mitteilungspflichtig ist auch die Schaffung zusätzlicher (versiegelter) Flächen als auch die Änderung des Versiegelungsgrades bestehender (versiegelter) Flächen der angeschlossenen Grundstücke.
Flächen, die über Auffang- und Versickerungseinrichtungen (z. B. Zisternen zur Nutzung der Gartenbewässerung etc.) entwässert werden und über einen Notüberlauf in die Kanalisation angeschlossen werden, sind ebenso mitteilungspflichtig.

Ein entsprechendes Formular für die Veränderungsmitteilung zur Niederschlagswassergebühr ist auf der Homepage der Stadt Freising unter dem Stichwort „Bogen für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr“ zu finden:
www.freising.de/media/user_upload/Rathaus_direkt/Satzungen/gesplittete-abwassergebuehr-merkblatt.pdf

Das Formular kann gerne auch direkt beim Referat 7.2, Stadtentwässerung der Stadt Freising, elektronisch angefordert werden unter der E-Mail-Adresse . stadtentwaesserung@freising.de

Die Stadt Freising bittet daher alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte, sämtliche Veränderungen schriftlich an die
Stadt Freising, Referat 7.2 - Stadtentwässerung Freising, Amtsgerichtsgasse 6,
85354 Freising
oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse stadtentwaesserung@freising.de

mitzuteilen, auch wenn die Fertigstellung schon längere Zeit zurückliegt.

Die Stadt Freising bittet darüber hinaus zu beachten, dass sofern eine Eigenwasserversorgung (z. B. Zisterne für Toilettenspülung, Wäschewasser und/oder Füllwasser für Schwimmbäder) in Betrieb genommen wird, diese zusätzlich auch den Freisinger Stadtwerken (Telefon 08161/1830) und dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Freising (Homepage Homepage www.kreis-fs.de) gemeldet werden müssen.

Quelle: Stadt Freising

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