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08.06.2015 - Flughafen München

St 2580 Flughafen Tangente Ost (FTO)

Bild: Archiv - Flughafen München GmbH

Das Staatliche Bauamt Freising will die Staatsstraße 2580, Flughafentangente Ost, zwischen der Anschlussstelle der St 2084/ ED 9 (Erding Nord) und der Anschlussstelle zur B 388 (Erding Süd) aufgrund ihrer hohen Verkehrsbelastung und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der unfallträchtigen Strecke 3-streifig ausbauen.

Die Regierung von Oberbayern hat hierzu jetzt das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Planunterlagen werden in der Großen Kreisstadt Erding, der Verwaltungsgemeinschaft Oberding/Eitting, der Gemeinde Moosinning und der Gemeinde Finsing demnächst einen Monat öffentlich ausgelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Nähere Einzelheiten zu Ort und Zeit der Auslegung sowie zur Möglichkeit, Einwendungen gegen die Planungen zu erheben, gibt die Gemeinde ortsüblich bekannt.

Die Planunterlagen sind zudem ab Beginn der Auslegung auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter www.regierung.oberbayern.bayern.de abrufbar.

Hinweise zum Ablauf eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren das zum Beispiel für den Bau oder den Ausbau einer Bundesfernstraße vorgeschrieben ist.

In diesem Verfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Belange geprüft und abgewogen. Hierzu hört die Bezirksregierung als zuständige Behörde alle betroffenen Kom-munen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist. Ferner werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt und in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur all-gemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt.

Details zur Auslegung werden vorher in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht. Private Betroffene können während der Auslegungsfrist und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von weiteren zwei Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der auslegenden Gemeinde oder bei der Regierung erheben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist bittet die Regierung den Vorhabensträger um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Schreiben. Anschließend entscheidet sie, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird oder ob darauf verzichtet werden kann. Wird ein Erörterungs-termin durchgeführt, lädt die Regierung die Träger öffentlicher Belange und die Einwendungsführer zu dem Termin.

Das kann auch über eine öffentliche Bekanntmachung geschehen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen an private Betroffene erforderlich sind. Der Erörterungstermin wird ergänzend auch ortsüblich bekannt gemacht. Ergibt sich im Anhörungsverfahren die Notwendigkeit, den Plan zu ändern, sind neu oder anders Betroffene darüber zu informieren.

Sie erhalten Gelegenheit, dagegen wiederum Einwendungen zu erheben. Bei erheblichen Änderungen kann auch eine erneute Auslegung der Planunterlagen erforderlich sein. Sobald das Entscheidungsmaterial vollständig ist, erstellt die Regierung den sog. Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden wurde, zugestellt.

Auch hier kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.

Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen werden darüber hinaus in den beteiligten Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht.

Quelle: Regierung von Oberbayern

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