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Kommunalwahl 2026: Hinweise zur Werbung mit Plakaten im öffentlichen Straßenverkehr
Bild: Archiv - rm
Die Kommunalwahl steht bevor, am 8. März 2026 werden Landrat, Kreistag, Bürgermeister und Gemeinderäte für die Wahlperiode 2026 bis 2032 gewählt.
Im Wahlkampf räumt das Gesetz den Wahlbewerbern angemessene Werbemöglichkeiten ein, unter anderem durch Wahlplakate. Das für die Kreisstraßen zuständige Tiefbauamt im Landratsamt Freising möchte deswegen alle Beteiligten über die Möglichkeiten und Grenzen informieren.
Gesetzliche Grundlage ist die Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums zur Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Um Wahlwerbung aufstellen zu dürfen, ist in den meisten Fällen eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich, in dem Fall in der Regel von der Gemeindeverwaltung.
Die Werbeträger dürfen frühestens mit Ausstellung der Genehmigung angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach der Wahl wieder rückstandslos zu beseitigen. Die Aufstellung der Wahlwerbetafeln darf grundsätzlich nur innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen erfolgen, an Autobahnen und außerhalb der Ortsdurchfahrten muss im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden.
Die Plakattafeln dürfen den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen, somit ist zu beachten: Plakate dürfen keine Verkehrszeichen nachahmen oder deren Sichtbarkeit behindern, nicht an Verkehrszeichen, Bäumen, Brücken oder Schutzgeländern befestigt werden. Außerdem müssen sie einen Mindestabstand von einem Meter zum Fahrbahnrand einhalten und dürfen auf keinen Fall im Kreuzungsbereich im Bereich von Sichtfeldern platziert werden.
Ein wichtiger Hinweis: Nicht genehmigte oder verkehrsgefährdende Plakate werden Mitarbeiter des Landkreisbauhofs auf Kosten des Verursachers entfernen.