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Feuerwerksverbot in der gesamten Innenstadt: Gesetzliche Regelung zum Schutz vor Brandgefahr
Im gesamten Innenstadtbereich ist das Abfeuern von Silvesterraketen gemäß der gültigen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.
Darauf weist die Stadtverwaltung erneut ausdrücklich hin.
Aufgrund der erheblichen Brandgefahr wurde die entsprechende bundesrechtliche Regelung vor einigen Jahren verschärft.
In § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) heißt es: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“
Da in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper eine maximale Steighöhe von bis zu 100 Metern erreichen können, dürfen sich beim Zünden einer Silvesterrakete keine Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime oder historischen Gebäude innerhalb dieses Radius befinden. Dies führt faktisch zu einem Feuerwerksverbot im gesamten Innenstadtbereich.
Die Stadtverwaltung bittet dringend, dieses Verbot zu beachten.
Darüber hinaus weist die Stadt darauf hin, dass Silvesterfeuerwerk grundsätzlich nur am 31. Dezember (ab 0 Uhr) und am 1. Januar (bis 24 Uhr) erlaubt ist. Es gelten dabei strenge Vorgaben: Erlaubt ist ausschließlich zugelassenes Feuerwerk mit CE-Kennzeichnung, das im Handel erst ab dem 28. Dezember verkauft werden darf.
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk gilt als Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern einen guten Start ins neue Jahr 2026!
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