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12.07.2023 - Freising

Stadtentwässerung Freising: Bauliche Veränderungen unbedingt mitteilen

Bild: Archiv - rm

Grundstückseigentümer/-innen oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, maßgebliche bauliche Veränderungen zeitnah der Stadt Freising, Stadtentwässerung, anzuzeigen.


Dies ist notwendig, damit die Kanalherstellungsbeiträge und die Niederschlagswassergebühr für die Grundstücke ordnungsgemäß berechnet werden können. Grundlage ist § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Freising (BGS-EWS) vom 18. Mai 2022).

Kanalherstellungsbeiträge
Die Berechnung der Kanalherstellungsbeiträge richtet sich gemäß § 5 BGS-EWS nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Eine ausschlaggebende (bauliche) Veränderung kann unter anderem die Erweiterung bzw. die Vergrößerung der Geschossflächen, der nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses, der Anbau eines Wintergartens oder einer geschlossenen Veranda sowie der Anbau von Dachgauben etc. an das bestehende Gebäude sein.

Auch eine Nutzungsveränderung des bestehenden Gebäudes- bzw. des Gebäudeteils (z. B. durch den Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus oder den Einbau eines Aufenthaltsraumes in einer Lagerhalle o.ä.) kann zur beitragspflichtigen Veränderung maßgeblich sein, die zeitnah anzuzeigen ist.
Hinweis: Beitragspflichtig können in diesem Zusammenhang auch (Bau)Maßnahmen sein, die nicht unbedingt baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben sind.

Niederschlagswassergebühr
Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt gemäß § 10 b BGS-EWS. Für die Berechnung sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke maßgeblich, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die Entwässerungseinrich-tung (Kanal) eingeleitet wird oder abfließt.

Mitteilungspflichtig sind auch die Schaffung zusätzlicher (versiegelter) Flächen sowie die Änderung des Versiegelungsgrades bestehender (versiegelter) Flächen der angeschlossenen Grundstücke. Auch Flächen, die über Auffang- und Versickerungseinrichtungen (z. B. Zisternen zur Gartenbewässerung) entwässert werden und über einen Notüberlauf in die Kanalisation angeschlossen werden, sind mitteilungspflichtig.

Ein Bogen für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr (Formular für die Veränderungsmitteilung zur Niederschlagswassergebühr) steht online auf der Homepage der Stadt Freising, www.freising.de, bereit unter dem Link https://www.freising.de/media/user_upload/Rathaus_direkt/Satzungen/gesplittete-abwassergebuehr-merkblatt.pdf.

7.2, Stadtentwässerung der Stadt Freising, elektronisch unter der Email-Adresse stadtentwaesserung@freising.de, angefordert werden.

Die Stadt Freising bittet alle Grundstückseigentümer/-innen oder Erbau-berechtigte, sämtliche Veränderungen schriftlich an die Stadt Freising, Referat 7.2 - Stadtentwässerung Freising,
Amtsgerichtsgasse 6, 85354 Freising oder elektronisch unter der Email-Adresse stadtentwaesserung@freising.de mitzuteilen, auch wenn die Fertigstellung schon längere Zeit zurückliegt.

Wichtig: Sofern eine Eigenwasserversorgung (z. B. Zisterne für Toilettenspülung, Wäschewasser und/oder Füllwasser für Schwimmbäder) in Betrieb genommen wird, muss dies zusätzlich den Freisinger Stadtwerken (Telefon 0 81 61/183-0) und dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Freising (Homepage https://www.kreis-freising.de/ gemeldet werden.

Quelle: Stadt Freising

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