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08.03.2021 - Landkreis Freising

Geltende Regelungen im Landkreis Freising

Bild: Archiv - Landratsamt Freising

Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern ist jetzt die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Kraft getreten. Seit Montag, 8. März, sind die geltenden Regelungen im Landkreis Freising von der 7-Tage-Inzidenz abhängig.


Mit einem Wert von 92,2 (Stand 8. März, RKI) liegt der Landkreis Freising aktuell in der Gruppe zwischen 50 und 100. Damit gilt derzeit Folgendes:


Kontaktbeschränkungen:


Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie eines weiteren Hausstands gestattet, solange eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Besuchsregelungen:


Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Behindertenheimen ist ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen. Ein POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden zurückliegen, ein PCR-Test höchstens drei Tage.

Wer einen Selbsttest durchführen will, muss den originalverpackten Antigen-Test mitbringen und vor Ort unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vornehmen. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest berichtigt nicht zum Besuch von Personen in diesen Einrichtungen.


Sport und Freizeit:


Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, unter freiem Himmel zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur nach den geltenden Kontaktbeschränkungen zulässig.


Wirtschaft:


Zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum – aber nur ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Zudem gelten alle bekannten Vorschriften wie Mindestabstand und FFP2-Maskenpflicht.

Ohnehin bereits geöffnet sind Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.

Diese Geschäfte bleiben unabhängig von dem Inzidenzwert geöffnet.


Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen:


Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.

Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind inzidenzunabhängig erlaubt.


Bibliotheken und Archive


können geöffnet werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann und nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter im Raum ist. Für das Personal herrscht Maskenpflicht, für Kunden FFP2-Maskenpflicht.


Kulturstätten:


Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden: Voraussetzungen sind ein Mindestabstand von 1,5 Metern, FFP2-Maskenpflicht sowie die Erhebung der Kontaktdaten.


Weitere Links zum Thema Coronavirus:


Alle wichtigen Infos und Nachrichten auf unserer Sonderseite...

Lieferdienste und Abholmöglichkeiten während des Lockdowns...

Quelle: Landratsamt Freising

alle Informationen zum Thema:

Coronavirus




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