Lieber Leser, unsere Seite finanziert sich durch Werbeeinnahmen und die deshalb angezeigten Werbebanner. Helfen Sie uns, indem Sie Ihren Werbeblocker ausschalten.
Werbung
Das Informationsportal für Stadt und Landkreis Freising
Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Bild: Archiv - Landratsamt Freising
Das Landratsamt Freising informiert darüber, dass mit der Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 20 Abs. 4 BayIfSMV) seit Montag, 1. März, einige Neuregelungen gelten.
Musikunterricht
Zu den Neuregelungen zählt unter anderem, dass der Instrumental- und Gesangsunterricht auch in Präsenzform wieder zulässig ist – vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Einzelunterricht. Die gängigen Abstands-, Hygiene- und Maskenregeln sind dabei einzuhalten.
Blumenhandel
Seit dem 1. März sind Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte unter den auch bisher geltenden Voraussetzungen hinsichtlich Abstand, Hygiene, FFP2-Maskenpflicht und der zulässigen Kundenanzahl in den Verkaufsräumen, wieder geöffnet.
Betreiber haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Auf Märkten ist der Verkauf von Pflanzen und Blumen wieder gestattet.
Friseursalons
Die Öffnung von Friseursalons und der Dienstleistungen in der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel-, und Gesichtspflege ist an die Pflicht des Personal zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen geknüpft. Diese Dienstleitungen im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen ist zudem nur möglich, wenn eine vorherige Terminreservierung erfolgt.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für die Kunden, entfällt aber insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Zudem hat der Dienstleister die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 zu erheben.
Quarantänebestimmungen
Die Änderung der Allgemeinverfügung Isolation durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege betrifft die häusliche Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP1). So ist eine vorzeitige Verkürzung der Quarantäne bei KP 1 nach zehn Tagen durch negatives Testergebnis ist nicht mehr möglich.
Zudem muss bei KP 1 zur Beendigung der Quarantäne nunmehr ein Test (entweder ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test; kein Selbsttest) gemacht werden, der frühestens 14 Tage nach dem letzten relevanten Kontakt zu einem positiven Fall vorgenommen worden sein darf. Das Testergebnis muss negativ sein, um die Quarantäne zu beenden.
Eine Testung kann entweder bei dem jeweiligen Hausarzt oder aber im Testzentrum des Landkreises Freising in der Luitpoldanlage erfolgen. Termine für das Testzentrum können unter http://www.coronatest-fs.de gebucht werden.
Über die genauen Einzelheiten zur Quarantäne und deren Beendigung werden die betroffenen Personen durch das Gesundheitsamt informiert.
Schulklassen
Die Änderung der Quarantänebestimmungen betrifft auch Schulklassen: Seit 1. März können sich Schüler nicht mehr nach dem fünften Tag frei testen lassen. Hier wird die Quarantäne und deren Dauer durch das Gesundheitsamt festgesetzt.
Am Dienstag (16. April) hat die Bundespolizei einen europaweit gesuchten serbischen Staatsangehörigen festgenommen, der des Einschleusens von Ausländern verdächtig ist.