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Mit dem Kinderzuschlag sorgt die Familienkasse dafür, dass einkommensschwache Familien finanziell unterstützt werden, um eine Abhängigkeit von Leistungen der Grundsicherung („Hartz IV“) zu verhindern.
Mit dem Starke-Familien-Gesetz hat die Bundesregierung seit Juli 2019 neue Rahmenbedingungen geschaffen um Familien besser unterstützen zu können. Doch noch längst nicht alle Familien oder Alleinerziehende mit geringem Einkommen machen ihren Anspruch geltend.
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Er wirkt wie ein Zuschlag zum Kindergeld. Den Kinderzuschlag können Eltern bekommen, wenn sie genug Einkommen für sich selbst haben, aber nicht ge-nug, um für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.
„Wer brutto mehr als 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) verdient, keine Regelleistung vom Jobcenter bezieht und die weiteren gesetz-lichen Voraussetzungen erfüllt, kann monatlich bis zu 185 Euro Kinderzu-schlag für jedes Kind erhalten“, informiert Thomas Braun, Leiter der Familien-kasse Bayern Süd. Zusammen mit dem Kindergeld bekommt dann eine Fa-milie mit zwei Kindern bis zu 778 Euro monatlich zusätzlich vom Staat.
Vor allem für Alleinerziehende haben sich die gesetzlichen Regelungen verbessert. Denn wurden vorher auch Unterhaltszahlungen für das Kind zu 100 Prozent auf das Einkommen angerechnet, zählen sie ab Juli 2019 nur noch zu 45 Prozent. Damit haben mehr Alleinerziehende Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Beratung und Hilfe bei der Berechnung leistet die Familienkasse gerne per-sönlich vor Ort oder mit einem innovativen Angebot von zu Hause. Der KiZ-Lotse ist eine interaktive Berechnungshilfe, mit der Familien unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse schnell und ein-fach feststellen können, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.
„Auf den Kinderzuschlag sollten einkommensschwache Eltern nicht verzichten, denn damit entfallen auch die Kosten für die Kinderbetreuung vollständig“, erläutert Thomas Braun. Die im Gute-Kita-Gesetz festgeschriebene Befreiung gilt für Eltern, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Bislang mussten diese vorher einen Einkommensnachweis erbringen und konnten dann auf eine anteilige Kostenübernahme hoffen. Künftig entfallen diese Nachweise und die Kosten werden komplett übernommen. Eine Befreiung von den Kita-Gebühren kann beim örtlichen Jugendamt beantragt werden. Leistungsberechtigte der Grundsicherung mussten auch bisher schon keine Kita-Gebühren zahlen.
Zusätzlich können Familien neben dem Kinderzuschlag Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für ihre Kinder bei der Stadt- oder Kommunalverwaltung beantragen. Für das erste Schulhalbjahr werden 100 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 50 Euro gewährt.
Es müssen keine Rechnungen vorgelegt werden. Weitere Unterstützung gibt es für Klassenfahrten, Fahrten zur Schule, Nachhilfeunterricht und Mittagsverpflegung. Bis zum 18. Lebens-jahr können für Kinder und Jugendliche monatlich 15 Euro für die sogenannte Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben bewilligt werden.
Darunter fallen Beiträge für den Sportverein, Kosten für Musikunterricht oder eine Ferienfreizeit.
Aktuelle Informationen über die Dienste und Leistungen der Familienkasse unter www.familienkasse.de bzw. www.kinderzuschlag.de.